REAGATTAVEREIN KANU-
RENNSPORT NRW E.V.

Regattaverein Kanu-Rennsport NRW e.V.

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Regattaverein Kanu-Rennsport NRW e.V.", hat seinen Sitz in Wuppertal und ist unter der Nummer VR 31254 im Vereinsregister des Amtsgerichts Wuppertal eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des Kanusports, insbesondere des Kanu-Rennsports in Nordrhein-Westfalen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Insbesondere sollen seine Mittel für die Förderung von Kanu-Rennsport-Veranstaltungen und für die Unterstützung bei der Ausrichtung entsprechender Veranstaltungen in Nordrhein-Westfalen eingesetzt werden.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§ 3 Vergütung für die Vereinstätigkeit

Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.

Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 1 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen.

Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.  

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Mitglieder sind selbstlos tätig.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.

Die Austrittserklärung ist schriftlich an ein Vorstandsmitglied zu richten. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden:

  • wegen erheblichen und groben Verstoßes gegen die Interessen des Vereins 
  • wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag
§ 5 Pflichten der Mitglieder, Mitgliedsbeitrag

Die Mitglieder sollen sich nach besten Kräften für die Ziele des Vereins einsetzen und einen Beitrag zahlen, dessen Höhe sie selbst bestimmen. § 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich schriftlich oder über die Webseite des Vereins unter Angabe einer Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt, vom Datum der Einladung an, drei Wochen.

Auf Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und einem stell-vertretenden Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied ist für sich allein vertretungs-berechtigt. Bei Vermögensverfügungen mit einem Wert von über 10.000 € vertreten zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.

Dem Vorstand steht eine nach Bedarf von der Mitgliederversammlung zu bestimmende Zahl von Beisitzern zur Seite.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 4 Jahre gewählt, bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

§ 9 Verfahrensregeln

Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Weg gefasst werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied ist mit schriftlicher Vollmacht zulässig. Einem Mitglied können nicht mehr als zwei Stimmen gewährt werden. Stimmenthaltungen werden wie ungültige Stimmen gezählt, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands ist ein schriftliches Protokoll zu erstellen, das von einem Mitglied des Vorstands zu unterzeichnen ist.

§ 10 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederver-sammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenführers.

§ 11 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem Kanu-Verband NRW e. V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung wurde am 13. März 2021 errichtet und beschlossen.

Adresse: Wettinerstr. 63, 42287 Wuppertal

Telefon: +49 202 - 555253

Mobil: +49 175 - 2086157

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